Rechte von Eltern & Kind
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Rechte der Eltern und Rechte eines während der Schwangerschaft, Geburt und kurz danach verstorbenen Kindes
Rechte der Eltern, wenn ein Baby stirbt
Die Gelegenheit zu haben, sein Baby zu sehen und zu berühren und im Arm zu halten – vor und nach dem Tod.
Dass Fotos vom Baby gemacht werden, welche den Hinterbliebenen übergeben werden während des Klinikaufenthaltes.
Bei Verweigerung der Mitnahme die Fotos der Krankenakte hinzufügen – festgeklammert und beschriftet, als das Sie nicht vertauscht werden und nicht verloren gehen können.
Die Hinterbliebenen sollten sich so viele Erinnerungstücke als möglich schaffen und erhalten: Ultraschallbilder, Mutter – Kind – Pass, Aufnahme von Herztönen, Photos, Geburtsarmband, Haarlocke, Hand- und Fußabdrücke, etc.
Ihrem Kind einen Namen geben Religiöse und kulturelle Bräuche einhalten
Mit Themenselbstbetroffenen sich umgeben, um zuzuhören, zu reden, ein Gebet zu sprechen ec.
So oft als möglich Zusammensein mit dem toten Kind
Zeit alleine für sich und das Baby beanspruchen, damit persönliche Bedürfnisse gestillt werden können
Eine Obduktion bewußt zu verlangen oder bewußt zurückweisen
Eine Aufklärung über die Ursachen des Todes in verständlichen Worten und Ausdrücken einfordern. Dazu gehört auch eine Übersetzung des Obduktionsberichtes vom Fachchinesisch in die Sprache des Herzens, damit die Hinterbliebenen verstehen, warum, weshalb ihr Baby sterben mußte.
Beim Ritual des Abschiedsnehmens, der Beerdigung oder der Einäscherung mitreden und mitgestalten, je nach Brauch, Rechtslage, eigenem Glauben, Kultur und eigenem Bedürfnis.
Informationen über mögliche Hilfen und Unterstützungen während des Trauerprozesses, zB Adressen über Selbsthilfegruppen zu ihrem Thema oder Adressen von Seelsorgern, welche mit diesem Thema gut können.
Rechte des Babys:
Als Mensch anerkannt zu werden, welcher gezeugt wurde und gestorben ist.
Einen Namen zu bekommen
Gesehen, im Arm gehalten und berührt zu werden, ebenso: Hilfe zu erhalten – damit die Seele in Frieden gehen kann
Anerkennung des Todes
Eine würdige Ruhestätte bekommen
Aus Krisen erwachsen auch immer neue Kräfte. Rita Süssmuth
Die Informationen sollen Ihnen zur Information dienen und ersetzen keine rechtliche Beratung durch einen Juristen/ Rechtsanwalt, Familiengericht vor allem weil das Recht nicht linear, sondern aus einer Vielzahl von Komponenten besteht.
Hat ein Mann die Schwangere vor der Geburt geehelicht, sieht die Rechtssprechung schon wieder ganz anders aus. Im Ausland geheiratet? Nicht jede Eheschließung wird 1: 1 in Österreich anerkannt. Weitere Fehlerquellen für Missverständnis sind eine Vielzahl an Gesetzen und die subjektiv und juristisch anders / unterschiedlich wahrgenommenen Definitionen.
Nicht Ärzte, sondern die Angehörigen sagen an, ab welchem Entwicklungszustand Sie ihr Familienmitglied für Beerdigungswürdig halten!
Definitionen lt. Bestattungsrecht: außerhalb des Mutterleibes verstorben = Leiche, im Mutterleib verstorben = Leibesfrucht.
Es gibt Ärzte wie z.B. Dr. Roman Ruzicka & DDr. Fiala und deren Sicht zur Definition "Kind". Dabei geht es nicht nur um die unterschiedliche Sichtweise, ab wann Kind: ab Empfängnis/ Zeugung oder nach dem der lebend geborene Mensch zu seinen Lebzeiten die Ausstellung seiner Geburtsurkunde erlebt hat. Sondern auch um die Würdigung (Zuführung zu einem Begräbnis) von z.B. still = tot geborenen Menschen, welche im Bestattungsrecht Leibesfrüchte genannt werden und als Fehlgeburt (weil unter 500 Gramm schwer) und als Totgeburt (weil über 500 Gramm schwer) z.B dem Wiener Bestattungsrecht unterliegen.
Seelsorgerliche Sicht: Die röm. kath Kirche sagt von Empfängnis/ Zeugung an Beerdigungswürdiges Kind! Die röm. kath Kirche kennt Segenssprüche für die Zeit vor und nach der Geburt, doch zeitgleich wird in der röm. kath Kirche ein Mensch erst durch die Taufe zum Mitglied, weshalb es zu für Mütter tödlichen Entgleisung durch Hebammen im Auftrag röm. kath Geistlicher kam (siehe Die Hebamme - Auf Leben und Tod), indem man der Gebährenden verdrecktes Weihwasser zur (Not-)Taufe des Ungeborenen in den Mutterleib gespritzt hat.
Die Gruppe 35b am Wiener Zentralfriedhof für Verabschiedungen im Auftrag des Wiener Gesundheitsamtes wurde grundsätzlich/ ausschließlich (lt. Mag. Karl Wagner) nach den Bedürfnissen der röm. kath. Kirche eingerichtet! Nur die röm. kath Kirche setzt die Kremierung auf die gleiche Stufe (wert) wie eine Berdigung (Sarg in Erde). Daher kommt unserem Hinweis auf MA40 besondere Bedeutung zu!
Andere Religionen reden ab der Tatsache, wann der Eintritt der Seele in den Körper stattgefunden hat von einem individuell Beerdigungswürdigen Kind - ein Vorgang der z.B. lt. Islam ca 120 Tage nach der Zeugung stattfindet. Im Islam wird das Neugeborene auf Grund der Religion der Mutter Mitglied. (ganz ohne Riten, nicht zu verwechseln mit der "Babyparty", wo das still = tot oder lebend Neugeborene der Familie, Freunden, Nachbarn, Bekannten vorgestellt und mit Geschenken begrüßt wird).
Unser Rat an Angehörige: folgen Sie der Stimme Ihres Herzens! Jedes Familienmitglied hat das Recht auf seine/ihre individuelle Trauer und darauf, das er seine oder sie ihre Trauer zum Ausdruck bringen darf.
Wenn Angehörige ein Begräbnis ihres verstorbenen Familienmitgliedes von Zeugung/ Empfängnis an sich wünschen, haben Ärzte das verstorbene Familienmitglied einzeln zu erfassen und für eine Abholung durch den Bestatter vorzubereiten - unabhängig davon ob das Begräbnis MA 40 finanziert stattfindet oder nicht. (auch unabhängig davon, ob der behandelnde Arzt ihr Familienmitglied für beerdigungswürdig hält oder nicht.)
Der Verstorbene hat selbst wirtschaftlich für ein einfaches Begräbnis die Kosten zu übernehmen. Diese Rechtssprechung gilt auch für Verstorbene, die minderjährig oder während der Schwangerschaft, Geburt und kurz danach (vor Ausstellung ihrer eigenen Sozialversicherungsnummer) starben.
Die Angehörigen habe das Recht/ die Pflicht, ein Begräbnis in Auftrag zu geben für verstorbene Familienmitglieder.
Haben Ärzte den Verstorbenen noch keiner Totenbeschau zugeführt, veranlasst der Bestatter die Zuführung, denn ohne durchgeführter Totenbeschau gibt es keinen Verstorbenen, welchen er befördern und verrechnen dürfte. Der Bestatter kann einfache Begräbnisse direkt mit dem für den verstorbenen zuständigen Sozialamt verrechnen.
Bei außerhalb des Mutterleibes Verstorbenen: Das Sozialamt (Wien: MA 40) hat seine Ausgaben dem Nachlassgericht zu melden, welches zu klären hat die Erbschaftsverhältnisse.
Bei Kindern, welche im Mutterleib starben, wird mit der Versichungsnummer der Schwangeren gegenverechnet, da das Ungeborene - rechtlich betrachtet - zur Schwangeren gehört. Dabei ist es unerheblich, ob die Frau Ihre eigene oder eine fremde befruchtete Eizelle ausgetragen hat, denn Mutter ist jene Frau, welche dieses Kind (tot) geboren hat.
